Service
Servicedienstleistungen für Strahlenschutztore
Um die Sicherheitsstandards von Strahlenschutztoren zu erfüllen, müssen im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz die Forderungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und deren nationale Umsetzungen (in Deutschland ist dies die Maschinenverordnung (9. ProdSV)), erfüllt werden. Konkretisierungen der Maschinenverordnung erfolgen durch sogenannte Typ-C-Maschinensicherheitsnormen, welche detaillierte Sicherheitsanforderungen für bestimmte Maschinen definieren. Die für kraftbetätigte Strahlenschutztore maßgebende Typ-C-Norm stellt die DIN EN 13241 dar. Muss mit der Anwesenheit von Arbeitnehmern gerechnet werden, ist in Deutschland zusätzlich die ASR A1.7 zu beachten. Die ASR A1.7 ist eine technische Regel für Arbeitsstätten und deren Inhalt ist in großen Teilen deckungsgleich mit den zuvor genannten Vorschriften. Die Existenz der ASR A1.7 ist hauptsächlich historisch begründet. Bevor 2005 die Typ-C-Norm DIN EN 13241-1, neben deren mitgeltenden Normen, im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, wurden kraftbetätigte Tore in Deutschland hauptsächlich durch die Vorgängervorschriften der ASR A1.7, der BGR 232 bzw. ZH 1/494 geregelt.
Die Umsetzung der DIN EN 13241 und deren mitgeltenden Normen, ergibt die Vermutungswirkung, dass das Tor nach dem Stand der Technik gebaut wurde und entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden darf. Darüber hinaus fordert die Maschinenrichtlinie, dass eine individuelle Risikobeurteilung durchgeführt werden muss. Aus einer Risikobeurteilung für Strahlenschutztore ergibt sich, dass eine Absicherung der Schließkante mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, ohne eine Begrenzung der Schließkräfte nicht zulässig ist. Näheres hierzu haben wir unten, in einem extra Abschnitt ausgeführt.
Um teure Ausfallzeiten und ggf. ein Erlöschen Ihres Versicherungsschutzes zu verhindern, sollten Sie prüfen, ob Ihr Strahlenschutztor die nachfolgenden (wichtigen) Forderungen erfüllt.
Servicedienstleistungen für Strahlenschutztore
Im Vergleich zu den meisten gängigen Toren weisen Strahlenschutztore zwei zusätzliche, sicherheitsrelevante Eigenschaften auf. Zum einen können Torblätter eine Tiefe größer 300 mm, bis zu 2000 mm aufweisen und zum anderen wiegen Strahlenschutztore meist mehr wie 10 kN, bis zu 1300 kN.
Die enormen Torflügeltiefen führen dazu, dass sich zwischen inneren und äußeren Schiebetorflügelflächen ein Raum bildet, indem sich eine Person aufhalten kann, ohne dass diese, von zum Beispiel einem Lichtgitter, erfasst wird. Berührungslos wirkende Sicherheitseinrichtungen werden bauartbedingt vor, hinter oder beidseitig der Tore montiert. Die Zwischenräume werden nicht erfasst.
Ohne eine wirkungsvolle Kraftbegrenzung, würden die Person zwischen den Schließkanten eingequetscht werden.
Auch bei schmäleren Torblättern ist eine ausschließlich berührungslos wirkende Schutzeinrichtung nicht sicher. Für den Fall, dass eine Person von außen in den Schließkantenbereich greift, dabei eine berührungslos wirkende Sicherheitseinrichtung den Befehl zum Stoppen auslöst, der Nachlaufweg wegen der erheblichen Masse jedoch zu lang ist, kommt es hier ebenfalls zur Quetsch-, bzw. Scherproblematik. Ergänzend sei erwähnt, dass ein Eingreifen in den Schließkantenbereich gar nicht so unüblich ist. Gegebenenfalls haben Sie auch schon einmal gesehen, wie jemand seine Hand in das Lichtgitter einer sich schließenden Aufzugstüre gehalten hat, um die Türe für eine heraneilende Person zu öffnen. Bei leichten Aufzugstüren wird die Hand nur leicht geklemmt. Bei sehr schweren Strahlenschutztüren können schwere Verletzungen die Folge sein.
Abhilfe schafft in beiden Fällen die Begrenzung der Schließkräfte nach Maßgabe der DIN EN 12453.
Ein uns vorliegendes Gutachten, welches den beschriebenen Sachverhalt untersucht hat, kommt zu dem nachfolgenden Schluss. „Die Betriebssicherheit kann nicht ausschließlich durch eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung hergestellt werden. Eine wirkungsvolle Sicherheitseinrichtung ist die Kraftbegrenzung, dessen festgestellte Messwerte die Vorgaben der Norm EN 12453 erfüllen.“
Bei Strahlenschutztoren muss überwiegend mit der Anwesenheit von Arbeitnehmern gerechnet werden. Weshalb die Betriebssicherheitsverordnung Anwendung findet, welche in ihrem §4, Absatz 2 fordert, dass Arbeitsmittel dem Stand der Technik entsprechen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil Nr. 5261/210 vom 2.3.2010 festgestellt, dass kraftbetätigte Tore nach einem angemessenen Zeitraum auf den Stand der Technik nachzurüsten sind.
Da die Produktnorm DIN EN 13241 bereits im Mai 2005 verbindlich in Deutschland eingeführt wurde, müssen die unter „Sicherheitsstandards von Strahlenschutztoren“ Anforderungen auch von Bestands – Strahlenschutztoren eingehalten werden.
Folglich dürfen Strahlenschutztore, welche die zulässigen Schließkräfte überschreiten, nicht abgenommen werden.